Ausfüllhilfe
Heilmittelverordnung
Seit dem 01.01.2021 ist die neue Heilmittelrichtlinie in Kraft, die das aktualisierte Muster 13 als Verordnungsvordruck einführt. Für eine reibungslose Abrechnung mit den gesetzlichen Kostenträgern ist es wichtig, dass die Angaben des verordnenden Arztes sowie des Leistungserbringers vollständig und korrekt eingetragen werden. Physiotherapeutische Leistungen kann jeder Arzt verordnen, der die Maßnahmen aufgrund seiner Fähigkeiten und Kenntnisse überwachen, leiten und beenden kann.

- Patienteninformationen
- Angabe der Krankenkasse des Patienten oder des Unfallversicherungsträgers
- Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum des Patienten
- Krankenkassennummer der Krankenkasse des Patienten – die Angabe muss bei einem Arbeitsunfall gestrichen werden bzw. entfallen
- Versichertennummer des Patienten
- Versichertenstatus des Patienten
- die Betriebsstätten-Nummer (BSNR)
- Lebenslange Arztnummer (LANR) des verschreibenden Arztes
- das Ausstellungsdatum
- Auswahl des Heilmittelbereichs
Der Heilmittelbereich ist auf der Verordnung durch ein Kreuz anzugeben. Zur Auswahl
stehen Maßnahmen der Physiotherapie, Podologischen Therapie, Stimm-, Sprech-,
Sprach- und Schlucktherapie sowie Ergo- und Ernährungstherapie. Es darf nur ein Kreuz gesetzt werden.
- Behandlungsrelevante Diagnose(n)
Die behandlungsrelevante Diagnose ist als ICD-10-Code auf der Verordnung zu
vermerken. Der in der Praxissoftware hinterlegte ICD-10-Klartext wird automatisch
eingefügt und kann bei Bedarf ergänzt oder durch einen Freitext ersetzt werden.
Wie bisher kann eine weitere Diagnose angegeben werden.
- Diagnosegruppe
Angabe einer aus dem Heilmittelkatalog ausgewählten Diagnosegruppe, z.B. EX =
Erkrankungen der Extremitäten und des Beckens.
- Leitsymptomatik
Verpflichtend ist die Angabe einer oder mehrerer Leitsymptomatik(en) nach Maßgabe des
Heilmittelkatalogs. Diese können nach buchstabenkodierter Leitsymptomatik (a, b, c,)
ausgewählt werden. Die Verordnungssoftware fügt dem Formular so automatisch den
Klartext hinzu. Alternativ kann eine patientenindividuelle Leitsymptomatik, die für die
Heilmittelbehandlung handlungsleitend ist, als Freitext angegeben werden. In diesem Fall
wird vorausgesetzt, dass die Leitsymptomatik der entsprechenden Diagnosegruppe
zugeordnet werden kann!
- Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges
Auf dem neuen Muster 13 können bis zu drei vorranginge Heilmittel gleichzeitig verordnet
werden. Weiter besteht die Möglichkeit im Feld „Ergänzendes Heilmittel“ ein viertes
Heilmittel als ergänzendes Heilmittel, soweit dies medizinisch notwendig ist, zu verordnen.
Die Praxissoftware bietet entsprechend der ausgewählten Diagnosegruppe die
verordnungsfähigen Heilmittel (gemäß Heilmittelkatalog) zur Auswahl an. Die
Behandlungszeit kann dabei festgelegt werden.

- Behandlungseinheiten
Die Anzahl der Behandlungseinheiten sind den verordneten Maßnahmen zuzuordnen.
Dabei darf die Anzahl der Behandlungseinheiten den Wert der Höchstmenge je Verordnung
gemäß Heilmittelkatalog nicht überschreiten.
- Therapiebericht
Wenn ein Therapiebericht angefordert werden soll, kann das Feld Therapiebericht
angekreuzt werden.
- Hausbesuch
Ist es dem Patienten nicht möglich den Therapeuten aufzusuchen bzw. der Hausbesuch
aus medizinischen Gründen zwingend notwendig, ist das Feld „ja“ anzukreuzen. Bei allen
anderen Fällen wird das Kästchen „Hausbesuch - nein“ angekreuzt.
- Therapiefrequenz
Die Therapiefrequenz ist anzugeben und wird künftig von der Praxissoftware als
Therapiespanne (i. d. R. 1-3x wöchentlich) vorbelegt. Die Therapiefrequenz ist in
Abhängigkeit der Ausprägung und des Schweregrades einer Erkrankung sowie von dem
angestrebten Therapieziels und der Belastbarkeit des Patienten zu bestimmen. Je
Diagnosegruppe enthält der Heilmittelkatalog Frequenzempfehlungen. Diese sollen dem
verordnenden Arzt als Orientierung dienen. Von diesen Frequenzempfehlungen kann der
Arzt, in medizinisch begründeten Fällen ohne zusätzliche Dokumentation, abweichen. Der
Heilmitteltherapeut ist an die Frequenzangabe gebunden, kann aber nach Abstimmung mit
dem verordnenden Arzt die Frequenz selbstständig ohne erneute Arztunterschrift ändern.
- Dringlicher Behandlungsbedarf
Mit der Änderung der Heilmittel-Richtlinie verlängert sich die Frist zum Beginn der
Heilmittelbehandlung nach Ausstellung der Verordnung von 14 auf 28 Kalendertage. Sollte
aus medizinischen Gründen die Heilmittelbehandlung innerhalb von 14 Kalendertagen
begonnen werden, ist das Feld „Dringlicher Behandlungsbedarf“ anzukreuzen. Nach Ablauf
der genannten Zeiträume verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.
- „ggf. Therapieziele / weitere med. Befunde und Hinweise
Dieses Feld kann ausgefüllt werden, wenn das Therapieziel spezifiziert werden soll.
Außerdem kann der verordnende Arzt im Feld bei Bedarf weitere therapierelevante
Befunde angeben.
- IK des Leistungserbringers
Dieses Feld ist nur für die Heilmittelleistungserbringer vorgesehen und ist nicht durch den
verordnenden Arzt auszufüllen.

Weitere Informationen & Formulare
Formulare
Hier finden Sie das allgemeine Anmeldeformular bei mir, sowie den zusätzlichen Behandlungsvertrag für Privatpatienten.
Sollten Sie darüber hinaus Hilfe beim Ausfüllen der Heilmittelverordnung benötigen, finden Sie eine Anleitung dazu hier: Ausfüllhilfe Heilmittelverordnung.
Preislisten
Hier finden Sie die Zuzahlungslisten der gesetzlichen und Primärkassen.